Golfclub Goldachtal e.V. – Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein in führt den Namen „Golfclub Goldachtal e.V.“. Er ist in das
Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in St. Wolfgang.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Deutschen Golf Verband e.V. sowie im Golfverband
Bayern e.V. und im Bayerischen Landessportverband.
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ gemeinnützig.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Pflege des Golfsports. Dieser Zweck wird verwirklicht
durch Übung und Training der Mitglieder zum Erlernen des Golfsports, durch
Organisation eines geordneten Spielbetriebs, durch Veranstaltung vereinsinterner
Golfturniere, durch Ausbildung und Förderung der Jugend sowie durch Teilnahme
an Turnieren der Golfverbände. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung
der Landschafts- und Umweltverträglichkeit von Golfanlagen.
- Der Verein hat ein Nutzungsrecht auf der Golfanlage Guttenburg welches durch
einen Vertrag mit der Goldachtal Golf AG gesichert ist.. Die Goldachtal Golf AG plant die Errichtung einer Golfanlage in der Region St. Wolfgang. Nach Fertigstellung dieser Anlage bezieht sich das Nutzungsrecht auf diese Anlage.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Gründungsmitglieder
e) Ehrenmitglieder
f) Ruhende Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv im Sinne von § 2, Ziffer 1 der
Satzung betätigen. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen nach
Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen sein.
- Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie
Studenten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendmitglieder
werden bei Vollendung des 18. bzw. 27. Lebensjahres als ordentliches Mitglied
übernommen, sofern sie über einen entsprechenden Spielrechtsvertrag gem. § 3
Ziffer 2 dieser Satzung verfügen.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die
Zwecke des Vereins unterstützen, ohne über eine Spielberechtigung zu verfügen
und ohne das Golfspiel aktiv auszuüben.
- Gründungsmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die den Verein gegründet und die
Satzung des Vereins bei seiner Gründung unterschrieben haben
- Als Ehrenmitglieder können solche Personen, die sich besondere Verdienste um
den Verein erworben haben, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Ruhende Mitglieder sind ordentliche oder jugendliche Mitglieder, die in einem
oder mehreren Kalenderjahren das Golfspiel nicht aktiv ausüben und dies dem
Vorstand für das betreffende Kalenderjahr schriftlich mitgeteilt haben.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, eine jährliche Gebühr
(Vereinsbeitrag) zu entrichten. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der
Beitragssatzung, welche vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vereinsbeitrag ist spätestens zum 01. Februar des Kalenderjahres zur Zahlung
fällig. Der Vereinsbeitrag wird den Mitgliedern dazu in Rechnung gestellt und bevorzugt im
Lastschriftverfahren abgebucht.
- Der DGV-Ausweis des Vereins wird nach erfolgter Zahlung des Jahresbeitrags an
das Mitglied ausgehändigt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen neue Mitglieder von der Zahlung der Aufnahmegebühr ganz oder teilweise befreien.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder von der Zahlung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise befreien.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen zu nutzen, welche dem Verein
im Rahmen seines Vertrages mit der „Goldachtal Golf AG“ zur Verfügung gestellt sind. Außerdem darf jedes Mitglied an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Diese Rechte werden von den
Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung des Vereins sowie der Ordnungen der
„Golf Goldachtal AG“ (z. B. Spiel- und Benutzungsordnung, Hausordnung etc.) ausgeübt. Bei juristischen Personen sind die Nutzer jeweils zu Jahresbeginn namentlich zu benennen.
- Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
und ist dort stimmberechtigt, sofern es volljährig ist und nicht zu den ruhenden
Mitgliedern zählt. Jede juristische Person hat als ordentliches Mitglied für jeden namentlich benannten Nutzer ein Stimmrecht, jedoch maximal 10 Stimmrechte unabhängig davon, wie viele Spielrechte die Mitgliedschaft umfasst.
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedsrechte nur höchstpersönlich ausüben; diese
Rechte sind nicht übertragbar. Dies gilt auch für die von juristischen Personen
benannten Spielberechtigten, und zwar jeweils für das laufende Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Ein
Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder, Gründungsmitglieder, volljährige
Jugendmitglieder, Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich
auszuüben und darf nicht übertragen werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs
Monate des Kalenderjahres statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt
insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über
die Erteilung der Entlastung des Vorstands. Sie wählt den Schriftführer, den
Schatzmeister, den Platzwart und den Jugendwart sowie die beiden Rechnungsprüfer. Die Einladung erfolgt über das Internetportal des Vereins sowie unter Aushang im Golfclub mindesten 14 Tage vor der Versammlung. Auf schriftlichem Wunsch eines Mitgliedes kann die Einladung schriftlich oder per e-mail erfolgen
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall
beschlussfähig, und zwar unabhängig von der Zahl der Erschienenen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen,
falls ein Bedarf dafür besteht. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel
der Stimmberechtigten eine entsprechende Einberufung schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Berufungsfrist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie von Tagungsort und –zeit an
alle Mitglieder einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es
an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden abweichend dazu über die Homepage und Aushang im Golfclub angekündigt.
- Mitglieder müssen eventuelle Anträge spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich einreichen. Später eingereichte Anträge
können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies so
beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Angabe
des beantragten neuen Satzungstextes eingereicht werden. Sie werden in der
Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie so rechtzeitig vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, dass er die Möglichkeit
hat, sie der Mitgliederversammlung schon bei der Einberufung bekannt zugeben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins geleitet. Im Falle
seiner Verhinderung erfolgt die Leitung durch einen Vizepräsidenten. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das der
Versammlungsleiter und ein von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmter
Protokollführer – regelmäßig der Schriftführer – unterzeichnen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung
nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
§ 8 Vorstandschaft im Sinne der Satzung und Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- Die satzungsgemäße Vorstandschaft besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Platzwart und dem Spielbetriebsleiter.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich
vertritt, wird durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, jeweils
einzelvertretungsberechtigt, gebildet. Diese drei Personen bilden ausschließlich
den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Wenn in der Satzung von „Vorstand“ die
Rede ist, dann sind diese drei Personen gemeint. Wenn von „Vorstandschaft“
die Rede ist, dann ist die Vorstandschaft im Sinne der Satzung gem. § 9 Ziffer 1
gemeint. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins.
- Die Vorstandschaft im Sinne der Satzung organisiert das Vereinsleben. Sie fasst
ihre Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher
Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten.
- Der Präsident und die Vizepräsidenten werden durch die „Goldachtal Golf AG“ bestimmt. Der Schriftführer, der Schatzmeister, der Platzwart und der Spielbetriebsleiter werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt geheim.
Falls keiner der Anwesenden widerspricht, kann die Wahl auch offen erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ein von der „Goldachtal Golf AG“ bestimmtes Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt ausscheidet. Bevor die Abwahl wirksam wird,
muss dem betreffenden Vorstandmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden, falls das Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Beschluss ist nur
wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Verein unzumutbar
macht, die betreffende Person weiterhin im Vorstand amtieren zu lassen. Die
betreffende Person kann für die nächsten beiden Amtsperioden nicht erneut als
Vorstandsmitglied bestimmt werden.
- Die Amtszeit des Vorstandes bzw. der Vorstandschaft im Sinne der Satzung
beträgt drei Jahre. Die Wiederbestellung des Präsidenten und der Vizepräsidenten
sowie die Wiederwahl des Schriftführers, des Schatzmeisters, des Platzwartes und des Jugendwartes ist zulässig.
Legt ein Mitglied der Vorstandschaft sein Amt nieder, ist innerhalb von sechs
Wochen nach Zugang der Erklärung über die Amtsniederlegung ein
Ersatzmitglied gem. der Satzungsregel in § 8 Absatz 4 zu bestimmen bzw. zu
wählen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung seiner Beschlüsse zu
beauftragen (z. B. einen Sekretär oder Geschäftsführer) oder Dritte mit der
Geschäftsbesorgung zu beauftragen.
- a) Das Amt in der Vorstandschaft wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.b) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 8 a) beschließen,dass der Vorstandschaft für eine Vorstandschaftstätigkeit eine angemesseneVergütung gezahlt wird.
§ 9 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des
Vereins zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei
Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Jahresabschlusses des
Vereins sowie die Erstattung des Kassenberichts an die Mitgliederversammlung.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Streichung aus der Mitgliederliste.
Die Austrittserklärung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand ergehen. Das
entsprechende Schreiben muss spätestens am 30.09. des betreffenden Jahres
eingegangen sein. Ein Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger
Beiträge und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen. Bei
verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht die volle Beitragspflicht für
das folgende Kalenderjahr.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder wenn ein
sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wobei die Ausschließungsgründe
darzulegen sind. Bevor der Ausschluss wirksam wird, muss dem betreffenden
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben
werden, falls das Mitglied dies innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender
Aufforderung durch eingeschriebenen Brief verlangt.
- Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann
erfolgen, falls das Mitglied persönliche Bedingungen, die es zum Zeitpunkt seiner
Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt oder das Mitglied in Zahlungsverzug ist.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
§ 11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung
zulässig. Sofern Satzungsänderungen vom Vorstand beantragt
werden, so genügt die einfache Stimmenmehrheit. Falls eine einstimmige
Beschlussfassung zu vorgeschlagenen Satzungsänderungen nicht erfolgt,
bedürfen Satzungsänderungen der Zustimmung des Vorstands. Die Änderung
der Satzung gegen das Veto der „Goldachtal Golf AG“ ist nicht zulässig. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung unter Beifügung des Textes des
Änderungsvorschlags hinzuweisen.
- Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen der Aufnahme in das Vereinsregister Änderungen vorzunehmen die für ordnungsgemäße Eintragung erforderlich sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf
es einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten. Diese
müssen mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschließen. Bei unzureichender
Beteiligung muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese weitere
Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit
der erschienenen volljährigen Mitglieder fassen, worauf in der Einladung
hinzuweisen ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dorfen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.
- Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten
Liquidation im Amt bleibt.
Die vorstehende Satzung des Golfclub Goldachtal e.V. wurde beschlossen
auf der Versammlung des Vereins am 10. Dezember 2009.